Mietbedingungen für Ausrüstung

Artikel 1. Gegenstand – Verbindlichkeit der Bedingungen – Gültigkeit

ALLGEMEIN

  1. Die Gültigkeit des Vertrags beginnt mit Abschluss der Bestellung über das Internet oder telefonisch sowie mit der Ausstellung eines Dokuments jeglicher Art des Lieferunternehmens. Der Vertrag wird nicht an Dritte abgetreten und begründet weder die Schaffung, Änderung, Übertragung noch Änderung eines dinglichen Rechts.

1.1. Diese Bedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zur Miete von Ausrüstung zwischen dem Unternehmen mit dem Namen "GEORGIOS BAXEVANIS THE KNOWLEDGE TO BUILD SINGLE MEMBER PRIVATE CAPITAL COMPANY" und dem Kennzeichen "THE KNOWLEDGE TO BUILD" MON.I.K.E., das im Handel mit Baumaterialien, Fliesen und Badezimmerausstattungen tätig ist und sich in der Nähe des Hafens von Hersonissos, Gemeinde Hersonissos, Regionalbezirk Heraklion, PLZ 70014 befindet, USt-IdNr.: 801554635 der Steuerbehörde von Heraklion mit Unternehmensregister-Nummer: 159040027000 (im Folgenden das „Unternehmen“) und seinen Kunden. Die Bedingungen sind auf der Website des Unternehmens (www.georgiosbaxevanis.gr) veröffentlicht und auch in gedruckter Form beim Unternehmen erhältlich. Die vertraglichen Beziehungen zur Miete von Ausrüstung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegen auch den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

1.2. Der Kunde wird zu Beginn der vertraglichen Beziehung zur Miete von Ausrüstung mit dem Unternehmen oder bei Einreichung eines Antrags auf Miete der Ausrüstung und/oder bei Benachrichtigung über die Annahme der angeforderten Dienstleistungen durch das Unternehmen über die Bedingungen informiert und erklärt schriftlich oder – wo vorgesehen – elektronisch, dass er diese akzeptiert. Durch die Annahme der Bedingungen durch den Kunden sind diese ohne weiteres Handeln bindend, insbesondere ohne dass eine handschriftliche Unterschrift des Kunden auf den Bedingungen erforderlich ist.

1.3. Die Bedingungen bilden den vertraglichen Inhalt der Mietbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden mit allgemeiner und einheitlicher Gültigkeit.

Artikel 2. Miete von Ausrüstung

MIETE

2.1. Bei der Miete von Ausrüstung ist das Unternehmen verpflichtet, dem Kunden die Nutzung der Maschine, des Typs oder Zubehörs, beispielhaft Kompressor, Betonmischer, Rührgerät, Wasserpumpe, Wasserschlauch, Flex-Schleifer, Generator (im Folgenden die „Ausrüstung“) für den von den Parteien vereinbarten Zeitraum zu gewähren und der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Betrag (im Folgenden die „Miete“) zu zahlen.

2.2. Es wird klargestellt, dass die Miete nicht zur Eigentumsübertragung der Ausrüstung führt, welche (Eigentum) weiterhin dem Unternehmen nach Beginn der Miete gehört.

Artikel 3. Pflichten des Unternehmens

3.1. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Kunden die Ausrüstung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu liefern. Die Art der Nutzung der Ausrüstung wird durch den Typ und den Verwendungszweck der Ausrüstung nach Treu und Glauben und den Grundsätzen des kaufmännischen Verkehrs bestimmt.

3.2. Das Unternehmen trägt die Kosten für Wartung und Reparatur der Ausrüstung, die aus der vereinbarten Nutzung resultieren.

3.3. Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden oder finanziellen Vertrauensverlust, der durch verspätete, nicht erfolgte Lieferung, Entfernung von Ausrüstung - Produkten, deren Ungeeignetheit, deren Zerstörung und Einstellung ihres Betriebs verursacht wird. Der Lieferant kann die Ausrüstung bei Bedarf durch andere Produkte mit ähnlichen Spezifikationen oder Funktionen ersetzen.

Artikel 4. Dauer der Miete Die Miete hat die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer.

Artikel 5. Gebühren

5.1. Die Gebühr erfolgt pro Tag, sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart.

5.2. Bei Abholung der Ausrüstung durch den Kunden zahlt dieser die Hälfte des Gesamtbetrags als Anzahlung und erhält das entsprechende Steuerdokument.

5.3. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preispolitik (Mietpreise, Angebote) zu ändern. Vor den entsprechenden Änderungen bestätigte Vereinbarungen und Reservierungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.

5.4. Feiertage des griechischen Staates zählen nicht zu den Berechnungstagen.

Artikel 6. Abholung der Ausrüstung durch den Kunden

6.1. Die Abholung der Ausrüstung erfolgt entweder am Firmensitz oder in einer Niederlassung, unter Verantwortung des Kunden.

6.2. Bei Abholung der Ausrüstung durch den Kunden ist das Unternehmen verpflichtet, klare Anweisungen für deren ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb zu geben und auf ungewöhnliche oder gefährliche Eigenschaften hinzuweisen.

6.3. Der Kunde erkennt bei der Abholung der Ausrüstung an, dass er über die oben genannten Anweisungen für deren sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb informiert wurde.

6.4. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass die Ausrüstung nur von ihm selbst, der über die oben genannten Anweisungen informiert wurde, sicher und ordnungsgemäß betrieben wird.

Artikel 7. Ordnungsgemäßer Gebrauch der Ausrüstung durch den Kunden Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung bestimmungsgemäß und gemäß den vom Unternehmen erhaltenen Anweisungen für deren ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb zu verwenden.

Artikel 8. Rückgabe der Ausrüstung durch den Kunden Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung am Ende der Miete an das Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie zu Beginn der Miete erhalten hat.

8.1. Der Mieter muss die gemietete Ausrüstung spätestens bis 13:00 Uhr am am Tag, der während der Miete vorab vereinbart wurde, an den Firmensitz des Lieferunternehmens zurückgeben. Bei Verzögerungen wird dem Mieter die entsprechende Gebühr berechnet. Als Nachweis der Rückgabe gilt die vom Lieferunternehmen bei Rückgabe der Ausrüstung durch den Mieter ausgestellte Quantitative Empfangsbestätigung.

8.2. Lieferungen und Abholungen der Ausrüstung erfolgen von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.

8.3. Wenn der Mieter die Mietdauer überschreitet, wird die zusätzliche Gebühr basierend auf dem entsprechenden Tagesmietpreis multipliziert mit der Anzahl der Tage der Verzögerung berechnet.

8.4. Der Mieter, Unterzeichner, bestätigt bei Empfang der Ausrüstung, dass er über deren Sicherheit und ordnungsgemäßen Betrieb informiert wurde. Darüber hinaus erklärt er, dass sie nur von ihm oder von ihm autorisierten Personen, die über klare Anweisungen informiert wurden, verwendet wird.

8.5. Bei Empfang beschädigter, abgenutzter und/oder unvollständiger Ausrüstung muss der Mieter den Lieferanten innerhalb von zwei (2) Stunden nach Empfang der Ausrüstung informieren. Als Empfangszeit gilt die auf dem entsprechenden Versand-/Lieferschein angegebene Zeit. Andernfalls wird angenommen, dass die Ausrüstung in einwandfreiem Zustand ist.

Artikel 9. Schäden oder Änderungen Der Kunde haftet nicht für Schäden oder Änderungen aufgrund der vereinbarten Nutzung.

Artikel 10. Untervermietung / Überlassung der Nutzung Die Abtretung oder Untervermietung der Ausrüstung durch den Kunden ist ausdrücklich untersagt.

Artikel 11. Diebstahl Im Falle des Diebstahls der Ausrüstung übernimmt der Mieter die finanzielle Deckung der vollen Entschädigung für alle positiven oder Folgeschäden, die entstehen, und verzichtet gleichzeitig auf jegliche Einwände oder Widersprüche hinsichtlich der Schadensbehebung. Der Mieter muss die örtlichen Polizeibehörden über den Verlust der Ausrüstung informieren und dem Lieferanten eine beglaubigte Kopie des entsprechenden Berichts zur Verfügung stellen. Andernfalls wird jeder Tag des Fehlens der Ausrüstung als Verzögerung betrachtet und entsprechend berechnet. Der Ersatz der Ausrüstung (wie in den entsprechenden Versandbelegen, Empfangsbestätigungen und/oder Dienstleistungsrechnungen angegeben) durch den Mieter muss innerhalb eines (1) Arbeitstages erfolgen, andernfalls hat der Lieferant das uneingeschränkte Recht, selbst den sofortigen Ersatz der Ausrüstung auf Kosten des Mieters vorzunehmen.

Artikel 12. Schlussbestimmungen Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Bedingungen zu ändern. Änderungen werden ausschließlich schriftlich vorgenommen und haben keine rückwirkende Wirkung. Der Lieferant behält sich einseitig das Recht vor, den Vertrag zu kündigen und seine Rechte zu wahren.

Artikel 13. Zuständigkeit Für alle Streitigkeiten aus der vorliegenden Ausrüstungsmiete sind die Gerichte von Heraklion, Kreta, zuständig.

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